Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
Formen des privaten Versicherungsschutzes
gültig ab 01.10.2009 |
| Inhaltsübersicht |
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1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Aufgaben
der Rechtsschutzversicherung. § 1
Leistungsarten. §
2
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. § 3
Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rechtsschutz. § 4
Versichererwechsel. § 4 a
Leistungsumfang . § 5
Örtlicher Geltungsbereich. § 6
2. Versicherungsverhältnis
Beginn des Versicherungsschutzes . § 7
Vertragsdauer . § 8
Beitrag . § 9
Beitragsanpassung. § 10
Änderung der für die Beitragsberechnung
wesentlichen Umstände . § 11
Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers . §
12
Kündigung nach Versicherungsfall. § 13
Gesetzliche Verjährung. § 14
Rechtsstellung mitversicherter Personen. § 15
Anzeigen, Willenserklärungen,
Anschriftenänderung . § 16
3. Rechtsschutzfall
Verhalten bei und nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles. § 17
Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch
den Versicherer. § 18
Entfällt . § 19
Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht. § 20
4. Formen des privaten Versicherungsschutzes
PVHB
Privat-Rechtsschutzkombination . § 21
P
Privat-Rechtsschutz . § 22
V
Verkehrs-Rechtsschutz . § 23
H
Rechtsschutz für Haus und Wohnung. § 24
B
Berufs-Rechtsschutz. § 25
5. Formen des Firmen-Rechtsschutzes
Firmen-Rechtsschutzkombination (AVG) mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 26
Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination (AVGS)
mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 27
Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für
Firmen und Vereine (A) . § 28
6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken (G). § 29
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4. Formen
des privaten Versicherungsschutzes |
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§ 21 Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB –
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung,
Beruf |
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(1) Versicherungsschutz besteht
für den privaten und beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers. Kein Versicherungsschutz besteht für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen
Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des
Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in
einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in
dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes
ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande,
zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während
der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen
mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder
zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers.
e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind. Für diese Angehörigen besteht jedoch
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Anhängern (Fahrzeug).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle
selbst genutzten privaten Wohneinheiten im Inland – H –) (§ 2
c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-
Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten
Wohneinheiten im Inland – H –) (§ 2 e),
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i)
(Straf-Rechtsschutz) wird im beruflichen Bereich um die
Sonderbedingungen für den Spezial- Straf-Rechtsschutz der ÖRAG
(SSR) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht
sich der Versicherungsschutz auf die
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf.
mitversicherten Person als Arbeitnehmer oder als Beamter.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b)
Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c) im Falle
eines schriftlichen Angebots des Arbeitgebers zur Aufhebung des
Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung) ohne Rechtsschutzfall
auf die Übernahme von bis zu
1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.
(6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(7) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst
genutzte private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24,
kann ausgeschlossen werden.
(8) Der Berufs-Rechtsschutz –B –, Leistungsumfang siehe § 25,
kann ausgeschlossen werden.
(9) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination
eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der
Versicherungsschutz gegenüber dem bereits vor Abschluss
bestehenden Verkehrs- Rechtsschutzvertrag subsidiär.
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§ 22
Privat-Rechtsschutz – P – |
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(1)
Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des
Versicherungsnehmers. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit dem gesamten beruflichen Bereich der
versicherten Personen, dies betrifft selbständige wie auch
nichtselbständige Tätigkeiten,besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die unverheirateten, nicht in einer
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden
Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
c) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr
erwerbstätig sind, mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus
leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2
d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
(ohne Steuer-Rechtsschutz nach § 24 Abs. 2, § 29
Abs. 2)
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2
f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor
Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers. |
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§ 23
Verkehrs-Rechtsschutz – V – |
(1) Versicherungsschutz besteht
für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer
oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes
von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in
ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge
gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und
sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der
Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein
bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann
ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der
Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht
nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese
Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes
im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch
bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft
als
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn
zugelassen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Ist in den Fällen der Absätze
1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der
Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung
des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des
Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(9) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder
fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für
das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten
Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags-
und Sachenrecht erstreckt
sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen
oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem
Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das
Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese
Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob
fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der
Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt
auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung,
längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des
Folgefahrzeuges
ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines
Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines
Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird
vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(Der Baustein Verkehr – V – ist auch für
Selbständige/Unternehmen etc. möglich.) |
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§ 24
Rechtsschutz für Haus und Wohnung – H – |
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(1) Versicherungsschutz besteht
für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein
bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Mieter,
c) Nutzungsberechtigter
einer selbst genutzten, privaten Wohneinheit.
Im Inland sind alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten des
Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners mitversichert.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder
Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n). |
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§ 25
Berufs-Rechtsschutz – B – |
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(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers in Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i)
(Straf-Rechtsschutz) wird im beruflichen Bereich um die
Sonderbedingungen für den Spezial- Straf-Rechtsschutz der ÖRAG
(SSR) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht
sich der Versicherungsschutz auf die berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten Person als
Arbeitnehmer oder als Beamter.
(6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b)
Arbeits-Rechtsschutz wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c) im Falle
eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur Aufhebung des
Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung) ohne Rechtsschutzfall
auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten
ausgedehnt.
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