Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
Rechtsschutzfall
gültig ab 01.10.2009 |
| Inhaltsübersicht |
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1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Aufgaben
der Rechtsschutzversicherung. § 1
Leistungsarten. §
2
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. § 3
Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rechtsschutz. § 4
Versichererwechsel. § 4 a
Leistungsumfang . § 5
Örtlicher Geltungsbereich. § 6
2. Versicherungsverhältnis
Beginn des Versicherungsschutzes . § 7
Vertragsdauer . § 8
Beitrag . § 9
Beitragsanpassung. § 10
Änderung der für die Beitragsberechnung
wesentlichen Umstände . § 11
Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers . §
12
Kündigung nach Versicherungsfall. § 13
Gesetzliche Verjährung. § 14
Rechtsstellung mitversicherter Personen. § 15
Anzeigen, Willenserklärungen,
Anschriftenänderung . § 16
3. Rechtsschutzfall
Verhalten bei und nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles. § 17
Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch
den Versicherer. § 18
Entfällt . § 19
Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht. § 20
4. Formen des privaten Versicherungsschutzes
PVHB
Privat-Rechtsschutzkombination . § 21
P
Privat-Rechtsschutz . § 22
V
Verkehrs-Rechtsschutz . § 23
H
Rechtsschutz für Haus und Wohnung. § 24
B
Berufs-Rechtsschutz. § 25
5. Formen des Firmen-Rechtsschutzes
Firmen-Rechtsschutzkombination (AVG) mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 26
Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination (AVGS)
mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 27
Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für
Firmen und Vereine (A) . § 28
6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken (G). § 29
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3.
Rechtsschutzfall |
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§ 17 Verhalten bei und nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles |
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den
Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem
Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht,
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und
dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des
Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch
geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß
über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den
Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor
der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer
nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen
Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
beschaffen,
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
Angelegenheit zu geben,
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
Zustimmung des Versicherers einzuholen,
bb) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
verursachen könnte,
cc) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen
gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben
kann.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten
Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des
Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit
schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf
Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen
mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung
der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die
anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
zurückzuzahlen.
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeuges
berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese
Obliegenheiten besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine
Kenntnis hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer
versicherten Person ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre
Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass der
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war. |
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§ 18 Verfahren bei Ablehnung
des Rechtsschutzes durch den Versicherer |
(1) Lehnt der Versicherer den
Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem
groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe
der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Der Versicherer kann sich bei einer ablehnenden Entscheidung aus
anderweitigen Gründen eine Ablehnung nach Absatz 1 vorbehalten.
In diesem Fall kann der Einwand der Mutwilligkeit oder fehlender
Erfolgsaussichten bei Wegfall des anderweitigen
Ablehnungsgrundes noch nachträglich erhoben werden.
(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der
Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer
gerichtlichen Klärung innerhalb eines Monates eine anwaltliche
Überprüfung einleiten kann.
Auf Kosten des Versicherers kann der Versicherungsnehmer einen
Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme darüber
abzugeben, dass Ablehnungsgründe nach § 18 Absatz 1 nicht
vorliegen.
Die Entscheidung des beauftragten Rechtsanwaltes ist für beide
Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der
wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. |
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§ 19
Entfällt |
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§ 20
Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht |
(1) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig
ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen
aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. |
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Das
Versicherungsvergleichsprogramm für Versicherungsmakler |
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