Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
Versicherungsverhältnis
gültig ab 01.10.2009 |
| Inhaltsübersicht |
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1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Aufgaben
der Rechtsschutzversicherung. § 1
Leistungsarten. §
2
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. § 3
Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rechtsschutz. § 4
Versichererwechsel. § 4 a
Leistungsumfang . § 5
Örtlicher Geltungsbereich. § 6
2. Versicherungsverhältnis
Beginn des Versicherungsschutzes . § 7
Vertragsdauer . § 8
Beitrag . § 9
Beitragsanpassung. § 10
Änderung der für die Beitragsberechnung
wesentlichen Umstände . § 11
Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers . §
12
Kündigung nach Versicherungsfall. § 13
Gesetzliche Verjährung. § 14
Rechtsstellung mitversicherter Personen. § 15
Anzeigen, Willenserklärungen,
Anschriftenänderung . § 16
3. Rechtsschutzfall
Verhalten bei und nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles. § 17
Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch
den Versicherer. § 18
Entfällt . § 19
Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht. § 20
4. Formen des privaten Versicherungsschutzes
PVHB
Privat-Rechtsschutzkombination . § 21
P
Privat-Rechtsschutz . § 22
V
Verkehrs-Rechtsschutz . § 23
H
Rechtsschutz für Haus und Wohnung. § 24
B
Berufs-Rechtsschutz. § 25
5. Formen des Firmen-Rechtsschutzes
Firmen-Rechtsschutzkombination (AVG) mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 26
Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination (AVGS)
mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 27
Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für
Firmen und Vereine (A) . § 28
6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken (G). § 29
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2. Versicherungsverhältnis |
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§ 7 Beginn des
Versicherungsschutzes |
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(1) Der Versicherungsschutz
beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Anforderung
gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der
Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem
angegebenen Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt
unberührt.
(2) Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann
vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz vor Einlösung
des Versicherungsscheines beginnt. Hierfür bedarf es einer
entsprechenden schriftlichen Zusage des Versicherers oder einer
hierzu bevollmächtigten Person
(vorläufige Deckung). Die vorläufige Deckung endet spätestens
nach drei Monaten.
(3) Die vorläufige Deckung endet mit dem Eingang der Erklärung
des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer, dass er den Antrag
auf Abschluss des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet
auch, wenn der Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden
Versicherungsschein widerspricht, von einem Widerrufsrecht nach
§ 8 VVG oder einem Widerspruchsrecht nach § 5 VVG Gebrauch
macht. In diesen Fällen gebührt dem Versicherer der anteilige
Beitrag bis zur Beendigung der vorläufigen Deckung.
(4) Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
der Antrag angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Vorlage oder Übersendung des
Versicherungsscheines bei dem Versicherer eingegangen ist.
Weicht der dem Versicherungsnehmer zugesandte
Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab und gilt
die Abweichung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines
widersprochen hat, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend
außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von
zwei Wochen nach
Ablauf der Monatsfrist eingelöst wird. |
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§ 8
Vertragsdauer |
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine
Kündigung in Textform zugegangen ist. |
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§ 9 Beitrag |
(1)
Beitragszahlung/Zahlungsperiode
Die Beiträge für die Versicherung müssen als laufende Beiträge
entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode gezahlt werden.
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung gemäß
Versicherungsschein einen Monat, ein viertel Jahr, ein halbes
Jahr oder ein Jahr betragen.
Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode,
die der Versicherungsperiode entspricht, kalkuliert.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils
vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
(2) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
einmaliger Beitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
c) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
(3) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
fällig.
b) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer
ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
c) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie
die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach § 9
Abs. (3) d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.
d) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
Zahlungsaufforderung nach § 9 Abs. (3) c) darauf hingewiesen
wurde.
e) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach § 9 Abs.
(3) c) darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
jedoch kein Versicherungsschutz. Außerdem besteht auch vor dem
Zugang der Kündigung kein Versicherungsschutz, wenn die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 d) vorliegen.
(4) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
a) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten
Einziehung nicht widersprochen wird.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
b) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder
hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten,
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist
zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom
Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
(5) Folgen bei verspäteter Zahlung für unterjährige
Versicherungsperioden Ist der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung des Beitrages für eine unterjährige Versicherungsperiode
in Verzug geraten, so sind alle Beiträge bis zum Erreichen der
Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr sofort fällig.
(6) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Versicherungsschutz bestanden hat. |
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§
10 Beitragsanpassung |
(1) Ein
unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die
Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und
Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der
die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im
vergangenen Kalenderjahr erhöht oder
vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt
die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle,
geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen,
die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle
insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser
Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des
Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus
Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen
des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in
denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für
Versicherungsverträge
gemäß § 23,
gemäß den §§ 22, 24, 25, 28 und 29,
gemäß den §§ 21 und 27,
gemäß § 26
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar
jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne
Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen
Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der
Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu
berücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren
Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist,
auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag
darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht
übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den
unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde
Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine
Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom
Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der
Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen
Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten
Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die
sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die
ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des
Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit
dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für
den Gegenstand der Versicherung
noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht. |
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§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen
Umstände |
(1) Tritt nach Vertragsabschluss
ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen
höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch
entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.
Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch
gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10
Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats
nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem
Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten
Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses
Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt
der Versicherungsnehmer
diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach
dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der
Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines
Monates die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu
machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen,
wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich
oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht
der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben
vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen
Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem
Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der
Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem
Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt
bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder
die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der
Versicherer den Umfang
des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat
gleichwohl Versicherungs-schutz, wenn zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den
Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang
der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung
mitversichert sein soll. |
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§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich
Tod des Versicherungsnehmers |
(1) Fällt der Gegenstand der
Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der
Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit
keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der
Versicherer später als zwei Monate nach dem Wegfall des
Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihm der
Beitrag bis zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung zu.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der
Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode
fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus
sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung
vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst fällige Beitrag
bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag
bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag
gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des
Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres
nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
Wirkung ab dem Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein
bezeichnete selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte
Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue
Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im
Zusammenhang mit der Eigennutzung
stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen
Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder
tatsächlichem Bezug eintreten. |
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§ 13 Kündigung
nach Versicherungsfall |
(1) Lehnt der Versicherer den
Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht die ÖRAG ihre Leistungspflicht für mindestens zwei
innerhalb von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, ist die
ÖRAG nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder
jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag
vorzeitig zu kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat bereits nach Anerkennung der
Leistungspflicht der ÖRAG für einen oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall das Recht zur vorzeitigen Kündigung des
Vertrages.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht entsteht nicht durch
Rechtsschutzfälle aus dem Bereich der telefonischen Erstberatung
nach § 2 n).
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz
1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in
Textform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. |
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§ 14 Gesetzliche
Verjährung |
(1) Die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht. |
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§ 15
Rechtsstellung mitversicherter Personen |
(1) Versicherungsschutz besteht
für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für
die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten
sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für
Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund
Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Anstelle des ehelichen Lebenspartners ist der eingetragene
oder nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers
mitversichert, wenn dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer wohnt und dort mit Erstwohnsitz gemeldet
ist.
(3) Für mitversicherte Personen und begünstigte Dritte gelten
die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt. |
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§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung |
(1) Alle für den Versicherer
bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung
gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2
entsprechende Anwendung. |
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Das
Versicherungsvergleichsprogramm für Versicherungsmakler |
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