Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
Inhalt der Rechtsschutzversicherung
gültig ab 01.10.2009 |
| Inhaltsübersicht |
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1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Aufgaben
der Rechtsschutzversicherung. § 1
Leistungsarten. §
2
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. § 3
Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rechtsschutz. § 4
Versichererwechsel. § 4 a
Leistungsumfang . § 5
Örtlicher Geltungsbereich. § 6
2. Versicherungsverhältnis
Beginn des Versicherungsschutzes . § 7
Vertragsdauer . § 8
Beitrag . § 9
Beitragsanpassung. § 10
Änderung der für die Beitragsberechnung
wesentlichen Umstände . § 11
Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers . §
12
Kündigung nach Versicherungsfall. § 13
Gesetzliche Verjährung. § 14
Rechtsstellung mitversicherter Personen. § 15
Anzeigen, Willenserklärungen,
Anschriftenänderung . § 16
3. Rechtsschutzfall
Verhalten bei und nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles. § 17
Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch
den Versicherer. § 18
Entfällt . § 19
Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht. § 20
4. Formen des privaten Versicherungsschutzes
PVHB
Privat-Rechtsschutzkombination . § 21
P
Privat-Rechtsschutz . § 22
V
Verkehrs-Rechtsschutz . § 23
H
Rechtsschutz für Haus und Wohnung. § 24
B
Berufs-Rechtsschutz. § 25
5. Formen des Firmen-Rechtsschutzes
Firmen-Rechtsschutzkombination (AVG) mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 26
Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination (AVGS)
mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 27
Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für
Firmen und Vereine (A) . § 28
6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken (G). § 29
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1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung |
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§ 1 Aufgaben
der Rechtsschutzversicherung |
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Der Versicherer sorgt dafür, dass der
Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen
kann, und trägt im vereinbarten Umfang die für die
Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz). |
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§ 2 Leistungsarten |
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Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den
Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung
umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
ür die Geltendmachung von Schadenersatz- und
Unterlassungsansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer
Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen
Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und
Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und
dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
zum Gegenstand haben.
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten sowie die
Interessenwahrnehmung von Pensionären im Zusammenhang mit
Betriebsrenten, Pensionen und Beihilfen aus nicht mehr aktiven
Arbeitsverhältnissen, soweit der Versicherungsschutz nicht in
den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist.
e) Steuer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und
abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsgerichten sowie im privaten Bereich auch in
Einspruchs-/Widerspruchsverfahren, die diesen Verfahren
vorangehen.
f) Sozial-Rechtsschutz
aa) vor Verwaltungsbehörden für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) bb)
versicherten Verfahren vorangehen,
bb) vor Gerichten für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und
vor Verwaltungsgerichten,
bb) in sonstigen verwaltungsrechtlichen
Angelegenheiten des privaten Bereiches vor deutschen
Verwaltungsgerichten; dies gilt nicht in Verfahren über die
Vergabe von Studienplätzen sowie bei Asylrechts- und
Ausländerrechtsverfahren.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und
Standesrechtsverfahren.
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
verkehrsrechtlichen Vergehens sowie eines sonstigen Vergehens,
dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer
das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem
Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die
Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens
getragen hat.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer
Ordnungswidrigkeit.
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für eine Beratung in
familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen
Angelegenheiten durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt.
l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(Opfer-RS)
Es besteht Versicherungsschutz für den Anschluss des
Versicherten als Nebenkläger gemäß § 395 Strafprozessordnung an
eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche
Klage, wenn der Versicherte im privaten Bereich durch
rechtswidrige Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§§ 234,
234 a, 235, 239 Abs. 3 u. 4, 239 a, 239 b StGB) gegen die
körperliche Unversehrtheit (§§ 224, 225, 226, 340 Abs. 3 i.V.m.
224, 225, 226 StGB), gegen das Leben (§§ 211, 212, 221 StGB)
oder die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 180, 180 b, 181,
182 StGB) verletzt bzw. betroffen ist.
Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen
auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbeistand
für den Versicherten.
Im Rahmen des sogenannten
Täter-Opfer-Ausgleiches ist die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten eingeschlossen.
Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person
durch eine Straftat verletzt worden oder hat sie dauerhafte
Körperschäden erlitten, so wird auch Rechtsschutz für die
außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem
Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz gewährt.
m) Daten-Rechtsschutz
aa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach
dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Löschung
und Sperrung,
bb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß §§ 43, 44
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Straftat
nach § 44 BDSG begangen zu haben, besteht kein
Versicherungsschutz, wenn die rechtskräftige Feststellung
(Strafbefehl, Urteil) der Vorsatztat erfolgt. In diesem Fall ist
der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
n) Telefonische Erstberatung im privaten Bereich
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für
Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung ohne Prüfung
von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches Recht
anwendbar ist.
aa) Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei
Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses in allen eigenen, privaten
Rechtsangelegenheiten des Versicherungsnehmers sowie
entsprechend für seinen mitversicherten ehelichen, eingetragenen
oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden
sonstigen Lebenspartner nach § 3 Absatz 4 b) ARB.
bb) Die ÖRAG stellt dem Versicherungsnehmer mit
dem Versicherungsschein eine Rufnummer zur Verfügung, die ihm
den Zugang zur Vermittlung einer ersten telefonischen Beratung
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ermöglicht.
Dieser Service kann während der Laufzeit des
Rechtsschutzvertrages beliebig oft in Anspruch genommen werden.
cc) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 20
ARB entsprechend. |
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§ 3
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten |
Rechtsschutz besteht nicht für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) im Zusammenhang mit
a) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
medizinische Behandlung zurückzuführen sind,
b) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken
bestimmten Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder die dieser zu
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom
Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst
zu Wohnzwecken dauerhaft genutzten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles bzw. einer mittelbaren oder unmittelbaren
Beteiligung an einer nicht selbst zu Wohnzwecken dauerhaft
genutzten Immobilie oder baulichen Anlage,
dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles oder
Teilnutzungsrechtes (Timesharing) bzw. einer mittelbaren oder
unmittelbaren Beteiligung an einer derartigen Immobilie oder
baulichen Anlage,
ee) der Finanzierung eines der unter aa) bis dd) genannten
Vorhaben,
c) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen und
Unterlassungsansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer
Vertragsverletzung beruhen,
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht,
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der
Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften, der stillen und
atypisch stillen Gesellschaften und der Gesellschaften
bürgerlichen Rechts sowie aus der Beteiligung an solchen
Gesellschaften,
d) im Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum,
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht,
f) im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-,
Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,
Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art und
deren Finanzierung,
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k)
besteht,
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den
Versicherer, dessen Vermittler oder das für den Versicherer
tätige Schadenabwicklungsunternehmen,
i) aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
juristischer Personen.
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten,
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen
Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder
supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt,
c) im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das
Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
werden soll und im Zusammenhang mit
Schuldenregulierungsmaßnahmen,
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten sowie im Zusammenhang
mit Erdbeben- und Bergbauschäden an Grundstücken,
Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen,
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des
Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes.
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages
untereinander, mitversicherter Personen untereinander und
mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht
eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts)
untereinander im Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
deren Beendigung,
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden
oder übergegangen sind,
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend
gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für
Verbindlichkeiten anderer Personen, z.B. aus Bürgschafts- und
Schuldübernahmeverträgen.
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen
des
§ 2 a) bis h) im Zusammenhang damit steht, dass der
Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer vorsätzlich
begangenen Straftat steht, ist der
Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet,
die der Versicherer für ihn erbracht hat. |
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§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz |
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem
Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt,
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis
an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten
Person zur Folge hat,
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder
begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des
Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung
eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c)
besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei
Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist
dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
entscheidend,
wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der
länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit
sich der
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz
1 c) ausgelöst hat,
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz,
wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die
der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder
Abgabefestsetzung vor dem
im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn
eingetretensind oder eingetreten sein sollen.
§ 4 a Versichererwechsel
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist,
besteht in Abweichung von § 4 Abs. 3 Anspruch auf Rechtsschutz,
wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn
des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die
Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß
gem. § 4 Abs. 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des
Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn
bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser
Versicherungsschutz
besteht.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt
des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens
jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers. |
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§
5 Leistungsumfang |
(1) Der Versicherer erbringt und
vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher
Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung
eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.
Bei einer versicherten Beratung oder Gutachtenausarbeitung, die
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängt, trägt der Versicherer die angemessene Vergütung
bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250,– EUR, für
ein erstes
Beratungsgespräch höchstens 190,– EUR. Dies gilt auch für den
Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k) und die telefonische
Erstberatung
nach § 2 n).
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den
Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt,
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des
zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im
Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der
Versicherer die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die
entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Die Regelung des § 5
Absatz 1 a), Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der
Versicherungsnehmer mehr als 100km Luftlinie vom zuständigen
Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den
Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten
für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich
den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt,
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers,
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis
zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines
zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen,
sowie die Kosten des Sachverständigenausschusses, die eine
versicherte Person nach den Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung (AKB) bei einer Meinungsverschiedenheit über
die Schadenhöhe entsprechend dem Unterliegen zu übernehmen hat,
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die
Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege,
f) die übliche Vergütung
aa) eines technischen Sachverständigen oder einer technischen
Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und
Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
Anhängern,
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu
Lande sowie Anhängers,
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter
oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur
Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen,
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches zu
deren Erstattung verpflichtet ist,
i) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden
sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist ausschließlich auf das
wirtschaftliche Ergebnis abzustellen, andere Überlegungen wie
z. B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das offene
Prozesskostenrisiko sind nicht zu berücksichtigen. Der Eintritt
eines Rechtsschutzfalles ist auch bei mit erledigten
Angelegenheiten erforderlich.
j) die Kosten aufgrund der ersten drei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel innerhalb
von 5 Jahren seit Rechtskraft des Vollstreckungstitels.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom
Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist,
dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese
Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages erstattet, an
dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
übernommen hat,
b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall nach § 4, aus-genommen sind der Beratungs-
Rechtsschutz (§ 2 k) und die telefonische Erstberatung (§ 2 n),
c) die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu
entsorgendeGefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei
Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs-
und Vernichtungskosten, z. B. bei der
Räumungszwangsvollstreckung.
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens
die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den
Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund
desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten,
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den
Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu
verschonen,
c) die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen
Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden
Kosten.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im
Beratungs- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrecht (§ 2 k) für Notare,
b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der
steuerberatenden Berufe,
c) für zugelassene Rechtsbeistände,
d) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. |
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§ 6 Örtlicher
Geltungsbereich |
(1) Rechtsschutz besteht, soweit
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den
Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre,
wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
werden würde.
(2) Im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten von bis zu 3
Monaten besteht über § 6 Absatz 1 hinaus der Versicherungsschutz
weltweit. Weltweiter Rechtsschutz im vereinbarten
Vertrags-Rechtsschutz besteht im privaten Bereich und im
Verkehrs-Bereich über § 6 Absatz 1 hinaus auch bei Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
im Zusammenhang mit Verträgen, die über das Internet geschlossen
wurden.
In Abänderung von § 5 Absatz 4 leistet der Versicherer bei
Eintritt eines
Rechtsschutzfalles höchstens 100.000,– EUR. |
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Das
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