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Tritt für die Versicherungsnehmer ein, wenn diese sich
gegen den Vorwurf eines fahrlässigen Vergehens verteidigen müssen, z.B.
wegen fahrlässiger Körperverletzung etc.. Beim Vorwurf, eine Straftat
vorsätzlich begangen zu haben, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
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